Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
zum Inhalt
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Kommunalwahlen in Altenburg 2024

Wahlergebnisse


Die Wahlergebnisse der Stadt Altenburg finden Sie hier:

 

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, den Wahlraum aufzusuchen, können einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach dem Muster der Anlage 2 zur Thüringer Kommunalwahlordnung vollständig ausgefüllt ist. Der Wahlscheinantrag kann schriftlich, mündlich, per Telefax oder per E-Mail im Wahlbüro eingereicht werden. Es kann auch ein Online-Formular (siehe unten) verwendet werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zugelassen. Wahlscheine können nur bis zum Freitag vor der Wahl 18:00 Uhr beantragt werden. Nur in Ausnahmefällen bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist ein Antrag noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr möglich. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss dazu eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Beachten Sie bitte, dass dies auch für Ehepartner gilt!
Das Formular für den Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Ersatzweise kann auch eines der folgenden Formulare verwendet werden:

 

Eintragung in das Wählerverzeichnis

Alle Wahlberechtigten, die am 14. April 2024 (Stichtag) mit Hauptwohnsitz in Altenburg gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigte, die im Zeitraum 15. April bis 5. Mai 2024 aus einer anderen Gemeinde des Landkreises Altenburger Land nach Altenburg ziehen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Nach dem 5. Mai 2024 ist eine Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nicht mehr möglich.
Wahlberechtigte, die das Wahlrecht in Altenburg infolge Wegzugs verloren haben und sich innerhalb eines Jahres wieder mit Hauptwohnsitz in der Stadt anmelden, sind mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt. Es gilt die o.g. Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Erfolgt die Rückkehr vor dem Wahltag, jedoch nach dem 5. Mai 2024, sollte sich der Betroffene umgehend mit dem Wahlbüro in Verbindung setzen, um zu erreichen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann im Zeitraum der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis beim Wahlbüro der Stadt Einwendungen erheben. Näheres dazu ist der öffentlichen Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu entnehmen. Weitere Informationen erhalten sie beim Wahlbüro der Stadtverwaltung.

 

Stichwahl(en)
Für den Fall, dass bei der Oberbürgermeisterwahl, bei der Landratswahl oder einer Ortsteilbürgermeisterwahl am 26. Mai 2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, d. h. am 9. Juni 2024 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 26. Mai einen Wahlschein für die Stichwahl am 9. Juni beantragen. Im Übrigen gelten für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl die obigen Ausführungen entsprechend.

 

Wahlvorschläge - Allgemeines

Wahlvorschläge für die Landratswahl und die Kreistagsmitgliederwahl sind beim Wahlleiter des Landkreises, für die Gemeindewahlen (Oberbürgermeisterwahl, Stadtratsmitgliederwahl, Ortsteilbürgermeisterwahl, Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats) in Altenburg beim Wahlleiter der Stadt einzureichen. Die Bedingungen für die Einreichung der Wahlvorschläge sind der öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu entnehmen.
Bescheinigungen des Wahlrechts für Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Wählbarkeit für Bewerber sind nur für die Landratswahl und die Kreistagsmitgliederwahl erforderlich. Sie werden von der Meldebehörde ausgestellt.

 

Oberbürgermeisterwahl

Zum Oberbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne des § 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz wählbar, der am Wahltag das 18 Lebensjahr vollendet hat. Zum Oberbürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz nicht in der Stadt Altenburg hat. Wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr zum Oberbürgermeister gewählt werden. Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden. Weitere Details zu den Anforderungen an den Bewerber und zu Form und Inhalt der Wahlvorschläge können Sie der öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen entnehmen.

 

Oberbürgermeisterwahl - Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen

Der Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Der Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat vertreten sind, müssen zusätzlich von 144 Wahlberechtigten unterstützt werden. Unterstützungslisten werden von der Stadtverwaltung vom Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 34. Tag vor der Wahl (Montag, 22. April 2024) 18:00 Uhr ausgelegt.

Benötigte Formulare:

Wenn die Hauptwohnung des Bewerbers nicht in der Stadt Altenburg ist, wird zusätzlich eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit benötigt:

 

Oberbürgermeisterwahl - Wahlvorschläge von Einzelbewerbern

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von 180 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Besonders zu beachten ist, dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterschreiben darf. Unterschreibt ein Wahlberechtigter zwei Wahlvorschläge, so sind beide Unterschriften ungültig. Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so werden von der Stadtverwaltung nach Einreichung des Wahlvorschlags Unterstützungslisten ausgelegt. Bewirbt sich der bisherige Amtsinhaber als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Benötigte Formulare:

Wenn die Hauptwohnung des Bewerbers nicht in der Stadt Altenburg ist, wird zusätzlich eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit benötigt:

 

Stadtratsmitgliederwahl

Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar, es sei denn, dass er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungs­verwahrung befindet. Der Bewerber muss am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Stadt Altenburg wohnen. Details zu Form und Inhalt der Wahlvorschläge können Sie der öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen entnehmen.

Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden. Die Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Der Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat vertreten sind, müssen zusätzlich von 144 Wahlberechtigten unterstützt werden. Unterstützungslisten werden von der Stadtverwaltung ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 34. Tag vor der Wahl (Montag, 22. April 2024) 18:00 Uhr ausgelegt.

Benötigte Formulare:

 

Ortsteilbürgermeisterwahl in Altenburg-Ehrenberg, Altenburg-Zetzscha und Altenburg-Kosma

Die Wahl des Ortsteilbürgermeisters findet am Tag der Kommunalwahlen (Sonntag, 26. Mai 2024) statt. 

Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, so findet diese am Sonntag, dem 9. Juni 2024 statt.

Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt im Ortsteil hat. Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden. Weitere Details zu den Anforderungen an den Bewerber und zu Form und Inhalt der Wahlvorschläge können Sie der öffentlichen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen entnehmen.

Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Zur Aufstellung der Bewerber und zu den benötigten Formularen - siehe Oberbürgermeisterwahl.

Es gelten folgende Unterschriftserfordernisse:

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat vertreten sind: 24 Unterstützungsunterschriften (Kosma 16).

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern: 30 Unterstützungsunterschriften (Kosma 20).

Auch hier benötigt der/die bisherige Amtsinhaber(in) außer seiner eigenen keine weiteren Unterstützungsunterschriften.

 

Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats in Altenburg-Ehrenberg, Altenburg-Zetzscha und Altenburg-Kosma

Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats findet in den Ortsteilen jeweils eine Bürgerversammlung statt. Die Wahlberechtigten erhalten zu dieser Versammlung eine gesonderte Einladung. Briefwahl ist nicht möglich.

In Ehrenberg und Zetzscha werden je sechs, in Kosma vier weitere Mitglieder des Ortsteilrats gewählt.

Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten vor oder während der Bürgerversammlung eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss schriftlich erfolgen. Der Vorgeschlagene muss vor Stimmabgabe eingewilligt haben, d. h. wenn er bei der Bürgerversammlung nicht anwesend ist, muss eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

Benötigte Formulare: