Öffentlichkeitsbeteiligung
Übersicht der aktuellen Beteiligungen der Öffentlichkeit
Stellungnahmen zu den Planvorhaben / Bebauungsplanungen an: ZUR ZEIT KEINE BETEILIGUNGEN
Bezeichnung | Verfahrensschritt | Auslegungsfrist | Auslegungsort | Link |
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Belang sind und der Abwägung dienen. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit soll gewährleistet werden, dass die Bürger und Bürgerinnen am planerischen Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit ermöglicht wird, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. (siehe § 3 ff. BauGB)
Dauer, Ort und Umfang der Beteiligung werden ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Altenburg veröffentlicht.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben haben, berücksichtigt wurden.
Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.
Internet
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Planungen im Internet zu veröffentlichen. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren (gültig ab dem 07.07.2023) ist die Veröffentlichung der Entwürfe im Internet die verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit. Ergänzend liegen die Planunterlagen in der Stadtverwaltung Altenburg öffentlich aus und können von jedermann zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Der Ort der öffentlichen Auslegung ist aus dem Amtsblatt der Stadt Altenburg zu entnehmen.
Was Sie beachten sollten
Soweit nichts anders bestimmt wird, kann jedermann seine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist abgeben, unabhängig davon ob er Eigentümer, Mieter, oder einfach nur Bürger der Stadt Altenburg oder der EU ist. Für Ihre Stellungnahme steht Ihnen beim jeweiligen Planverfahren zusätzlich ein Online-Formular zur Verfügung.
Die verschiedenen geäußerten und mitunter entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange werden sorgfältig erfasst, gewichtet und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Belange können dem Gesetz nach unberücksichtigt bleiben.
Die abschließende Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen erfolgt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den gewählten Stadtrat am Ende des Planverfahrens. Das Abwägungsergebnis wird den Einwendern mitgeteilt.