Hortgebühren
Leistungsbeschreibung
Für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden das Einkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie in angemessener Weise berücksichtigt.
a.) Höhe der Benutzungsgebühren
Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich grundsätzlich nach:
- dem bereinigten Einkommen,
- der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt,
- der Anzahl der Kinder, die eine Einrichtung besuchen (z. B. Tagespflege, Kita oder Hort) und
- der wöchentlichen Betreuungszeit
b.) Einkommensbegriff
Grundsätzlich wird das Einkommen der Eltern (auch beim Wechselmodell bzw. einer "50:50-Betreuung") sowie des betreffenden Hortkindes benötigt. Leben die Eltern getrennt und das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, wird dessen Einkommen und das eines ggf. mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehepartners oder des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie des betreffenden Hortkindes benötigt.
Das bereinigte Einkommen ergibt sich aus:
aa) dem Bruttoeinkommen, abzüglich eines Pauschalabzuges von
- 34 % bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen
- 24 % bei Beamtenbezügen
- 50 % bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkommen (ausschließlich)
- 16 % bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkommen
- 5 % bei weder steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Einkommen
bb) sonstigen Einkünften in Geld oder Geldeswert (z. B. Unterhalt)
cc) Abzug der Werbungskosten lt. Steuerbescheid Vorjahr oder pauschal i. H. v. 1.000,00 Euro
dd) Abzug von Unterhaltszahlungen an Dritte und eines Freibetrages von 220,00 Euro für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt
c. ) Einkommen über der Einkommensobergrenze
Falls das bereinigte Einkommen über 2.500,00 Euro liegt, sind keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig. Es ist lediglich ein aktueller Kindergeldnachweis (z.B. Kontoauszug o. ä.) beizufügen.
d. ) Einkommen unter der Einkommensobergrenze
Sollte das bereinigte Einkommen unter 2.500,00 Euro liegen, sind alle Nachweise über die Einkünfte in Geld oder Geldeswert (maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs - z. B. Schuljahr 2019/2020 - Einkünfte 2018- sowie ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) zur Berechnung einzureichen.
e. ) Befreiung von Benutzungsgebühren
Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. ALG II, Mehrbedarf für Alleinerziehende)
- zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag)
ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Benutzungsgebühren befreit.
f. ) Einkommensänderungen und Änderungen der Betreuungszeiten
Einkommensänderungen um mehr als 20 % und Änderungen der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt sind unverzüglich dem Fachdienst Kommunale Abgaben mitzuteilen.
Änderungen der Betreuungszeiten müssen zwingend im Hort der Grund- bzw. Gemeinschaftsschule vereinbart werden.
Da die Benutzungsgebühren einkommensabhängig sind, benötigen wir zur Ermittlung der Gebührenhöhe folgende zutreffende Einkommensnachweise (maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs - z. B. Schuljahr 2021/2022 - Einkünfte 2020):
- Bruttojahreseinkommen der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e oder komplette Lohnnachweise des Jahres)
- selbstständige Tätigkeit der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e)
- Kindergeld ab dem 2. Kind (aktueller Nachweis, z. B. Kontoauszug o. ä. - nicht älter als 3 Monate)
- Unterhalt / Unterhaltsvorschuss (z. B. Kontoauszug o. ä.)
- Elterngeld / Mutterschaftsgeld
- BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Stipendium (komplett)
- Wohngeld
- ALG I
- Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisenrente)
- sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert
Falls laufend folgende Leistungen bezogen werden, sind die zutreffenden Bescheide für die Befreiung von der Zahlung der Benutzungsgebühren einzureichen:
- Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. ALG II, Mehrbedarf für Alleinerziehende)
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
Die Ermittlung bzw. Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt kostenfrei.
Die Benutzungsgebühren für den Hort setzten sich immer aus den Betriebskosten und den Personalkosten zusammen und sind monatlich zu entrichten.
Für den Monat Juli eines Schuljahres werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
Gebührentabelle Betriebskosten (BK)
(berücksichtigt werden die kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt)
Betreuungszeit über 10h wöchentlich
bereinigtes |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
bis 1.060 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 1.500 € |
12,00 € |
9,00 € |
6,00 € |
3,00 € |
bis 2.500 € |
24,00 € |
18,00 € |
12,00 € |
6,00 € |
über 2.500 € |
30,00 € |
22,50 € |
15,00 € |
7,50 € |
Betreuungszeit bis 10h wöchentlich
bereinigtes |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
bis 1.060 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 1.500 € |
7,20 € |
5,40 € |
3,60 € |
1,80 € |
bis 2.500 € |
14,40 € |
10,80 € |
7,20 € |
3,60 € |
über 2.500 € |
18,00 € |
13,50 € |
9,00 € |
4,50 € |
Gebührentabelle Personalkosten (PK)
(berücksichtigt werden Geschwisterkinder in Einrichtungen - z. B. Tagespflege, Kita oder Hort)
Betreuungszeit über 10h wöchentlich
bereinigtes |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
bis 1.060 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 1.500 € |
20,00 € |
15,00 € |
10,00 € |
5,00 € |
bis 2.500 € |
40,00 € |
30,00 € |
20,00 € |
10,00 € |
über 2.500 € |
50,00 € |
37,50 € |
25,00 € |
12,50 € |
Betreuungszeit bis 10h wöchentlich
bereinigtes |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
4 Kinder |
bis 1.060 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 1.500 € |
12,00 € |
9,00 € |
6,00 € |
3,00 € |
bis 2.500 € |
24,00 € |
18,00 € |
12,00 € |
6,00 € |
über 2.500 € |
30,00 € |
22,50 € |
15,00 € |
7,50 € |
Rechtsgrundlagen
- Thüringer Kommunalordnung
- Abgabeordnung
- Thüringer Kommunalabgabengesetz
- Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung
- Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortKBVO)
- Hortbenutzungssatzung
- Hortgebührensatzung
Zuständige Stelle
Formulare