Pfandleihgewerbe - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder
- Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist einen Auszug aus dem Handelsregister,
- Führungszeugnis und
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für die im Gesellschaftervertrag, Satzung vertretungsberechtigten Personen vorzulegen:
- Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis, des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Bankbürgschaft, oder Finanzierungszusage der Bank.
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Ein Pfandleiher kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
Formulare
Formulare, allgemein
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Pfandleiher gemäß § 34 GewO
- Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
- Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV