Schornsteinfegerwesen
Leistungsbeschreibung
Eigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV " vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Ab 01.01.2013 ist die Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Für die Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, können sich die Eigentümer ihren Schornsteinfeger dazu selbst aussuchen.
Für die alle 3,5 Jahre durchzuführende Feuerstättenschau ist nach wie vor nur der Bezirksschornsteinfeger zuständig, diese kann nicht von einem anderen Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe ist in Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Die Gebühren hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Zuständige Stelle