Sterbefall - anzeigen
Leistungsbeschreibung
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.
Anzeigepflichtige:
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, kann dieses die Anzeige erstatten.)
An wen muss ich mich wenden?
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornehmen, wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Weitere Informationen: Standesamt
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle