Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
zum Inhalt
Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung


Leistungsbeschreibung

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder (die inhaltlich voneinander abweichen können) verschiedene Verbote:

  • Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen.
  • Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen.

Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis bzw. der Reisepass
  • formloser Antrag

Sinnvoll ist es auch, wenn Sie bei der Antragstellung bereits ein Veranstaltungskonzept vorlegen können.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie mindestens eine Woche vor dem geplanten Veranstaltungstermin den entsprechenden Ausnahmeantrag stellen.

 

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde.