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Namensänderung


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihren Nach- oder Vornamen ändern oder feststellen lassen wollen, müssen Sie dies beantragen.


Folgendes müssen Sie beachten:

  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
  • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde zur Änderung des Namens sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen sind die Gemeinden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis).
  • Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
  • Eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein (nicht älter als 3 Monate).
  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
  • Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht.
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt).

Bitte beachten Sie:

Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden.

 

Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde.

 

Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.


Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.