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Meldepflicht - Aufenthalt in Beherbergungsstätten


Leistungsbeschreibung

Jeder Gast einer Beherbergungsstätte (Hotel, Pension, Gasthof, Jugendherberge und ähnliches) muss am Tage der Ankunft handschriftlich einen besonderen Meldeschein ausfüllen.

 

Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden.

 

Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben.

 

Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen hat der Reiseleiter den besonderen Meldeschein auszufüllen; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.


Die besonderen Meldescheine müssen von dem Beherbergungsbetrieb für die Polizei zur Einsichtnahme bereitgehalten und auf Verlangen ausgehändigt werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an den Leiter/die Leiterin der Beherbergungsstätte oder seinen/ihren Beauftragten (Rezeption).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sollten Sie Ausländer sein, so haben Sie sich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Am Anreisetag müssen Sie den besonderen Meldeschein ausfüllen.


Sollte eine Aufenthaltsdauer von länger als sechs Monaten vorgesehen sein, so müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.


Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

 

Hinweis

Die Bereitstellung der Wartemarken richtet sich nach der Anzahl bereits angemeldeter Besucher. Um diese im Rahmen der täglichen Arbeitszeit bedienen zu können, kann an Sprechtagen mit sehr hohem Besucheraufkommen die Bereitstellung der Wartemarken gesperrt werden. Für diesen Fall ist an diesem Tag keine Bearbeitung mehr möglich.

 

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle