Wohnungsgeberbestätigung
Leistungsbeschreibung
Ab dem 1. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können.
Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung.
Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit einer An-, Um - oder Abmeldung in der Regel sofort.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
Formulare
Formulare, städtisch