Führungszeugnis
Leistungsbeschreibung
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Wird die betreffende Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.
In das Führungszeugnis werden bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben aufgenommen. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
Das Führungszeugnis kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ausgestellt werden.
- Führungszeugnisse für private Zwecke werden direkt per Post an den Antragsteller gesandt.
- Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde werden direkt der Behörde übersandt, die Sie im Antrag angegeben haben. Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
- Sie können verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag ist bei der Meldebehörde einzureichen, die den Antrag zwecks Ausstellung an das Bundesamt für Justiz weiterleitet.
Der Antrag kann auch mit dem neuen Personalausweis online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden (siehe "Elektronische Antragstellung").
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle