Zentrale Bußgeldstelle
Kontaktinformationen
Wie kann ich Sie erreichen?
Wir pflegen einen respektvollen und freundlichen Umgang miteinander und wünschen uns diesen auch auf der Gegenseite. Sie können uns gern unter den nachfolgenden Wegen kontaktieren. Wir bemühen uns, im Rahmen unserer organisatorischen Befugnisse, um eine zeitnahe Klärung Ihrer Anliegen. Wir helfen Ihnen gern!
Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte grundsätzlich mit uns einen Termin!
Per Telefon: 03447/ 594-0 oder -346 oder -344 oder -345 oder -392
Bitte beachten Sie, dass eine Auskunftserteilung zu einzelnen Verfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen telefonisch nicht unbedingt möglich ist. Gern erhalten Sie von uns jedoch allgemeine Auskünfte z. B. zu Verfahrensabläufen.
Per Fax: 03447/ 594-139
Per Post: Stadtverwaltung Altenburg, Markt 1, 04600 Altenburg
Per E-Mail:
Bitte geben Sie immer Ihr Aktenzeichen an. Aktuell kann wegen der noch fehlenden elektronischen Signatur ein Rechtsbehelf (z. B. Einspruch) nicht per E-Mail rechtswirksam eingelegt werden. Wir arbeiten daran.
Besonderes Behördenpostfach (beBPo):
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Zentrale Bußgeldstelle über das besondere Behördenpostfach erreichbar. Für die wirksame Einlegung von Rechtsbehelfen ist dessen Nutzung verpflichtend.
Onlineanhörungsportal (Siehe auch: Häufig gestellte Fragen (FAQ) 11. Wieso enthält das Schreiben keine Fotos? Wo finde ich meine Fotos?)
Auf allen Anhörungen und Verwarnungen erhalten Sie individuelle Zugangsdaten zum Portal. Hier können Sie Fotos einsehen und Mitteilungen für uns hinterlassen.
Gender-Hinweis:
Mitunter wird in den redaktionellen Beiträgen der Einfachheit halber auf die Nennung unterschiedlicher Geschlechter verzichtet.
Die grammatikalisch-maskuline Form gilt im Sinne der Gleichbehandlung ausdrücklich für alle Menschen gleichermaßen.
Ich möchte meine offene Forderung per Banküberweisung bezahlen?
Für Überweisungen jeglicher Art (z. B. Verwarn- und Bußgelder) nehmen Sie bitte folgende Bankverbindung:
Stadtverwaltung Altenburg
Sparkasse Altenburger Land
IBAN: DE08 8305 0200 1111 0160 18
BIC: HELADEF1ALT
Bei Zahlungen geben Sie bitte immer als Verwendungszweck das Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen an!
(Abbildung Zahlungsinformationen: 1. Seite, unten)
Kann ich meine offene Forderung auch bar bezahlen?
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Bareinzahlung an:
Öffnungszeiten:
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: 08:30 – 11:30 Uhr
Dienstag zusätzlich: 14:00 – 17:30 Uhr
Die Barkasse finden Sie in den Räumlichkeiten des Rathauses, Markt 1, 04600 Altenburg, Stadtkasse, Zi.-Nr. 2.25.
Gegen mich liegen mehrere Verfahren vor? Was muss ich beachten?
Bitte zur Einzelüberweisung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bzw. zur korrekten Zuordnung zu gewähren, das jeweils korrekte Aktenzeichen angeben.
Ich habe versehentlich zu viel überwiesen? (Überzahlung)
Bitte teilen Sie uns, unter Angabe des Aktenzeichens, schriftlich Ihre vollständigen Kontodaten mit. Wir werden zeitnah die Rückbuchung des Betrages veranlassen. Sofern der überzahlte Betrag zu einem anderen offenen Verfahren umgebucht werden kann, werden wir dies automatisch durchführen.
Ist es möglich, die offene Forderung in Raten zu zahlen? (Ratenzahlung)
Nur bei rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (Mindestrate: 10 €). Hierzu stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag (per Post oder E-Mail) für das Sie eine Ratenzahlung wünschen. Wir benötigen dazu folgende Angaben: das Aktenzeichen, den Beginn der Ratenzahlung sowie die monatliche Höhe der Rate. Bitte fügen Sie des Weiteren zur Glaubhaftmachung Ihrer finanziellen Situation den vollständig ausgefüllten wirtschaftlichen Fragebogen sowie die entsprechenden Nachweise bei.
Für Verwarngeldangebote besteht grundsätzlich rechtlich keine Möglichkeit der Ratenzahlung. Das Ihnen angebotene Verwarngeld dient dazu, das Verfahren schnell und einfach zu beenden. Es muss innerhalb der gesetzlichen Frist in voller Höhe gezahlt werden. Erst mit der Zahlung des Verwarngeldes wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist beendet.
Die Zentrale Bußgeldstelle ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Stadt Altenburg zuständig.
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige vorwerfbare Handlungen, mit denen gegen Rechtsnormen (z. B. Gesetze und Satzungen) verstoßen wird. Den Verfahrensablauf regelt das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) in Verbindung mit der Strafprozessordnung (StPO).
Es können allgemeinen Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Verstöße gegen das Pass- und Meldegesetz, die Hundesteuersatzung, Streu- und Räumungspflichten oder Sondernutzungsverordnung (z. B. Plakatierung) sowie Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden (z. B. Parkverstöße) oder fließenden Verkehr (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) geahndet werden.
Die Verfolgung der Verstöße erfolgt nach Anzeigenerstattung durch die Fachdienste der Stadtverwaltung Altenburg, besonders durch den Fachdienst Ordnung und Verkehr, aber auch durch die Polizei oder Bürger. Dabei ist die Zentrale Bußgeldstelle nicht inhaltlich zuständig, sondern „nur“ Herrin der ordnungsgemäßen Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Was ist ein Verwarngeld? (Siehe auch: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Was ist ein Verwarngeld? 1. Wieso habe ich ein „Knöllchen“ bekommen? Was nun?)
Bei geringfügigen Verstößen wird zunächst ein Verwarnungsgeld erteilt. Es handelt sich in der Regel um Beträge von 10 – 55 €. Ein Verwarngeldangebot stellt, wie der Name schon sagt dar, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Sie erhalten dieses schriftlich von der Zentralen Bußgeldstelle. Die freiwillige Zahlung des Verwarngeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Es wird rechtlich wirksam, sobald es gezahlt wird. Das Verfahren gegen Sie ist damit abgeschlossen.
Gegen die Anhörung mit Verwarngeld ist kein Rechtsmittel möglich. Jedoch haben Sie die Möglichkeit sich innerhalb einer Woche per Brief, Fax, E-Mail oder schriftlich zu Protokoll zu äußern. Alle Angaben oder Einwendungen Ihrerseits können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden. Wir überprüfen Ihre Einwendungen und entscheiden dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ein Bußgeldbescheid ergehen wird.
Achtung! Wird die Verwarnung nicht wirksam, wird ein förmliches Verfahren eröffnet (z. B. Bußgeldverfahren). Eine Wiedereinsetzung in den Stand der Verwarnung ist nicht mehr möglich. Das weitere förmliche Verfahren ist mit Verwaltungskosten verbunden.
Was ist eine Anhörung?
Ist der Verstoß nicht geringfügig fehlen somit die Voraussetzungen für eine Verwarnung. Es wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In diesem werden Sie angehört. Die Anhörung dient dazu, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Dabei kann der Betroffene z. B. entlastende Sachverhalte vorbringen. Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie von uns einen Anhörungsbogen.
Nutzen Sie gern auch die Möglichkeit der Online-Anhörung (Siehe auch: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Was ist eine Anhörung? 11. Wieso enthält das Schreiben keine Fotos?). Die Angaben werden dabei sicher mittels SSL-Verschlüsselung übertragen. Der Online-Service ist neben dem PC oder Notebook auch auf mobilen Endgeräten wie Smartphone und Tablet abrufbar. Der elektronische Zugang ist auf das jeweilige Verfahren und auf die vorgangsspezifischen Fristen begrenzt. Da es sich um ein zusätzliches Angebot von uns handelt, besteht weiterhin die Möglichkeit, Anhörungen auf dem Postweg zu übersenden.
Eine Anhörung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Sie kann bereits vor Ort mündlich durch die Vollzugsdienstkräfte oder Polizeibeamte geschehen. Gegen sie ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Sie dient nur zur Vorbereitung einer Entscheidung.
Sofern die Überprüfung Ihrer Einwende ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von Ihnen begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann, wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingestellt. Andernfalls wird ggf. ein Bescheid erlassen.
Was ist ein Bußgeldbescheid? („Gelber Brief“)
Bei Ordnungswidrigkeiten, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60 € und mehr vorgesehen ist, erfolgt kein vorgelagertes Verwarnungsverfahren. Es wird generell ein Bußgeldbescheid erlassen.
Dieser Bußgeldbescheid ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden, die Ihnen als Betroffener auferlegt werden. Das Gesetz schreibt derzeit eine Gebühr von 25 € vor. Die Zustellung innerhalb Deutschlands erfolgt mit einer Postzustellungsurkunde. Die pauschalen Auslagen sind gesetzlich mit 3,50 € festgeschrieben (Siehe auch: Häufig gestellte Fragen (FAQ) Was ist ein Bußgeldbescheid? 7. Warum muss ich 28,50 € Bearbeitungsgebühr und Auslagen zusätzlich zahlen?)
Welche Rechtsbehelfe gibt es?
• Antrag auf gerichtliche Entscheidung:
Führt zur Überprüfung der jeweiligen Maßnahme (z. B. Anordnung, Verfügung) der Verwaltungsbehörde durch ein Gericht und stellt keinen Einspruch dar
(§ 62 OWiG). Der Antrag hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, z. B. können Fahrverbote Bestand haben.
• Einspruch:
Man wendet sich gegen die Begehung der Tat („Ich gebe die Tat nicht zu.“).
• Antrag auf Wiedereinsetzung:
Richtet sich gegen verspätete eingegangene Rechtsbehelfe. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z. B. Urlaubsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) zu stellen. Hierbei müssen die Hinderungsgründe angegeben und durch entsprechende Unterlagen (z. B. Flugtickets, Krankenhausaufenthaltsbescheinigung) nachgewiesen werden.
Einspruch und Einspruchsrücknahme
Welche Form und Frist muss ich bei einem Einspruch einhalten?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung einen Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss rechtzeitig schriftlich (per Brief oder Fax) oder persönlich zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung eingelegt werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Formvorschriften grundsätzlich nicht!
Welche Folgen hat ein zulässiger Einspruch?
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot.
Das Verfahren wird nun noch einmal von uns in sachlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. Es ist deshalb sinnvoll, wenn Sie Ihren Einspruch näher begründen.
Gibt die Zentrale Bußgeldstelle Ihren Einspruch nicht statt, geben wir Ihnen Gelegenheit Ihren Einspruch zurückzunehmen. Andernfalls wird das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben (§ 69 Abs. 3 OWiG). Sie erhalten von uns eine schriftliche Mitteilung der Aktenabgabe.
Über den Verhandlungstermin bzw. Beschluss werden Sie durch das Gericht in Kenntnis gesetzt. Mit Abgabe des Vorganges ist die Zentrale Bußgeldstelle nicht mehr für das weitere Verfahren zuständig.
Achtung! Die Einlegung eines Rechtsbehelfs kann auch zu einer nachteiligen Entscheidung führen. Zusätzlich können durch das gerichtliche Verfahren Kosten für Sie entstehen.
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, nutzen Sie bitte die Formularvorlagen und beachten Sie die darin aufgeführten Hinweise. Gebühren entstehen Ihnen dafür grundsätzlich nicht.
Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Zentrale Bußgeldstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventuell Geschädigter darauf keinen Anspruch. Wir prüfen nur korrekte und vollständige Anzeigen. Weitergehende Recherchen auf Grundlage von allgemeinen Hinweisen können seitens der Behörde nicht geleistet werden.
Bitte beachten Sie, dass auch Ordnungswidrigkeiten verjähren können.
Wir verfolgen keine anonymen Anzeigen!
Achtung! Als Anzeigenerstatter sind Sie gleichzeitig Zeuge der Ordnungswidrigkeit und müssen damit rechnen, vor Gericht vorgeladen zu werden. Daher ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerlässlich. Bei Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigten Personen) ersichtlich.
Fügen Sie Ihrer Anzeige aussagekräftige Fotos bei. Konkretisieren Sie Tattag, -uhrzeit und –ort bestmöglich. Benennen Sie möglichst weitere Zeugen mit Personendaten.
Es werden keine Informationen zu einzelnen Verfahren herausgegeben. Sie erhalten darum grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens.
Anzeigen bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten:
Betrifft u. a. Verstöße gegen Leinenpflicht bei Hunden, Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht bei Schneefall.
Anzeigen bei Verstößen im ruhenden Verkehr:
Betrifft Park- und Halteverstöße
Achtung! Bei bewusst falschen Angaben, können dem Anzeigenerstatter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Fahrverbot
Wann muss ich meinen Führerschein abgeben? (§ 25 Abs. 2 a Satz 1 bzw. 2 Satz 1 StVG)
• Zum 1. Mal Fahrverbot erhalten: Sie können binnen 4 Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam.
• „Wiederholungstäter“ (Bereits vorher ein Fahrverbot erhalten und innerhalb von 2 Jahren vor der Geschwindigkeitsüberschreitung): Das Fahrverbot wird ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Das bedeutet, dass Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Ob Sie bis zu vier Monate zur Abgabe Zeit haben oder den Führerschein sofort in amtliche Verwahrung geben müssen, entnehme Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid.
Achtung! Wird der Führerschein nicht innerhalb der Abgabefrist in amtliche Verwahrung gegeben, wird das Fahrverbot dennoch wirksam. Dadurch verlängert sich die Zeitspanne zwischen Wirksamkeit des Fahrverbotes (=Abgabefrist) und dem Eingang des Führerscheines in der Zentralen Bußgeldstelle.
Achtung! Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren. Dies gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge (z. B. Mofa, E-Scooter).
Wo kann ich den Führerschein abgeben?
• Persönliche Abgabe nach Terminvereinbarung in der Stadtverwaltung Altenburg, Stabseinheit 0.6 Zentrale Bußgeldstelle,
Markt 1, 04600 Altenburg
• Per Post an die Zentrale Bußgeldstelle (Per Einschreiben ist empfehlenswert). Der Fahrverbotsvollzug beginnt mit dem Tag des Posteingangs.
• Bei der örtlichen Polizeidienststelle (Für Auswärtige)
Muss ich den Führerschein abholen oder wird mir dieser zugesandt?
• Bitte holen Sie Ihren Führerschein bei uns persönlich ab.
• Gegen Vorkasse der Postzustellungsgebühren ist in Ausnahmefällen auch ein Postversand möglich.
1. Wieso habe ich ein „Knöllchen“ bekommen? Was nun?
Nach Erhalt des „Knöllchens“ haben Sie frühestens ab dem nächsten Tag die Möglichkeit die Beweismittel (z.B. Fotos, Höhe des Verwarngeldes) über den QR-Code oder online einzusehen. Sie können die offene Forderung so dann begleichen (Siehe auch: Zahlungsmodalitäten). LINK! Geht innerhalb von 7 Tagen keine Einzahlung bei uns ein, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung.
Sollten Sie den Tatvorwurf nicht zugeben heißt es abwarten: Sie erhalten Post von uns. Anschließend haben Sie im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Vortrag Ihres Einwandes.
Das Ihnen zugestellte Verwarngeldangebot dient dazu, das Verfahren schnell und einfach zu beenden. Es muss innerhalb der gesetzlichen Frist in voller Höhe gezahlt werden. Erst mit der Zahlung des Verwarngeldes wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist beendet.
2. Nur an meinem Fahrzeug war ein „Knöllchen“. Die anderen wurden scheinbar verschont. Geht das?
Bitte überlegen Sie kurz: Möglicherweise wurden die anderen Fahrzeuge erst später abgestellt oder das „Knöllchen“ wurde entfernt.
Achtung! Die an den Kraftfahrzeugen angebrachten Hinweiszettel („Knöllchen“) sind rechtlich nicht vorgeschrieben!
3. Wieso habe ich eine Anhörung von Ihnen erhalten? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
4. Wieso habe ich ein Bußgeldbescheid von Ihnen erhalten? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
5. Sie haben keine vorherige Verwarnung erhalten? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein vorheriges Verwarngeldangebot!
6. Ich habe in der Zwischenzeit bereits das Verwarngeld gezahlt. Was nun?
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides kann aus rechtlichen Gründen der Eingang des vorher verhängten Verwarngeldes nicht mehr akzeptiert werden. Bitte begleichen Sie die offenen Forderungen gegen Sie vollständig und fristgerecht. Damit vermeiden Sie zusätzliche Kosten.
7. Warum muss ich grundsätzlich 28,50 € Bearbeitungsgebühr und Auslagen bei einem Bußgeldverfahren zusätzlich zahlen?
Sie haben eine Verwarnung nicht gezahlt oder per Anhörung eine Stellungnahme abgegeben und in der Folge einen Bußgeldbescheid mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,50 € erhalten?
Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 25 € nach § 107 Abs. 1 OWiG. Auslagen sind Kosten für Porto und Versand. Diese sind vom Gesetzgeber pauschal mit 3,50 € festgesetzt und vom Betroffenen zu tragen. Hieraus setzt sich die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,50 € zusammen.
Hinweis: Für das Verwarngeldangebot entstehen keine Gebühren und Auslagen.
8. Was ist eine Öffentliche Bekanntmachung?
Ist der Zentralen Bußgeldstelle nicht gelungen, trotz Ausschöpfen aller Ermittlungsversuche, die Anschrift des Betroffenen zu ermitteln, kann der Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an den Tafeln im Dienstgebäude Kornmarkt 1 sowie auf der Homepage der Stadt Altenburg.
Am 15. Tag des Aushangs gilt der Bescheid dann als zugestellt. Mit diesem Tag wird die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
9. Ich bin zahlungsunfähig! Siehe auch: Zahlungsmodalitäten / Ratenzahlung
10. Was bedeutet maschinell erstellt?
Der Bescheid und sonstige Schreiben, die Sie von der Zentralen Bußgeldstelle erhalten, sind in der Regel nicht unterschrieben. In diesen Fällen ist ein Hinweis aufgebracht, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde. Das heißt jedoch nicht, dass die Maschine für den Inhalt des Schreibens verantwortlich ist.
11. Wieso enthält das Schreiben keine Fotos? Wo finde ich meine Fotos?
Es besteht keine Rechtspflicht, Beweismittel wie Fotos u. Ä. dem Schreiben beizufügen. Wir versenden grundsätzlich keine Beweisfotos auf Verwarnungen und Anhörungen.
Es besteht die Möglichkeit, die Bilder im Zuge des Online-Anhörungsverfahrens über das Online-Portal aufzurufen und anzusehen. In dem Anhörungsschreiben sind Zugangsdaten (Kennung und Passwort) als Logindaten enthalten. Bitte achten Sie bei der Anmeldung auf die Groß- und Kleinschreibung.
(Abbildung Logindaten: 2. Seite, unten)
(Abbildung Fotoeinsicht/Piktogramm: oben rechts)
12. Warum habe ich eine Mahnung erhalten?
Da Sie nicht innerhalb der erforderlichen Frist der Zahlungsaufforderung nachgekommen sind, wurde Ihnen eine Mahnung mit entsprechender Gebühr zugestellt.
13. Wieso habe ich Post von der Vollstreckung erhalten?
Reagieren Sie nicht und bezahlen die offene Forderung trotz Mahnung nicht, so wird das Verfahren an die Vollstreckungsbehörde weitergeleitet. Daraufhin können Maßnahmen wie Kontopfändung oder Lohnpfändung veranlasst werden. Eine weitere Maßnahme stellt die Erzwingungshaft dar.
14. Was bedeutet Erzwingungshaft?
Eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Das Gericht kann auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt wurde.
Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Ansprechpartner sind die Mitarbeiter des Fachdienstes 21.
15. Was ist ein Verwarngeld? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
16. Was bedeutet die Zahlung des Verwarngeldes „innerhalb einer Woche“?
Wenn Sie innerhalb der Frist das Verwarngeldangebot annehmen und die Zahlung vollständig leisten, entstehen für Sie keine weiteren Kosten.
17. Was ist eine Anhörung? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
18. Wieso fehlen in Ihrem Schreiben die Angaben zum Betrag und der Bankverbindung?
Es handelt sich hier um eine Anhörung oder Zeugenvernehmung/Fahrerfeststellung einer Ordnungswidrigkeit, die die Festsetzung einer Geldbuße von mindestens 60 € und ggf. ein Fahrverbot zur Folge hat.
Sie erhalten mit dem Schreiben die Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern bzw. den Täter der Ordnungswidrigkeit (z. B. den Fahrzeugführer zur Tatzeit) mitzuteilen.
Im Falle einer Anhörung steht es Ihnen frei, Angaben zur Sache zu tätigen. Allerdings kann eine nähere Begründung sinnvoll sein.
Bei einem Zeugenfragebogen im Rahmen des Verfahrens bei Verkehrsordnungswidrigkeiten fordern wir Sie als Fahrzeughalter auf den Fahrer zu benennen. Wir behalten uns vor, andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers und des Sachverhaltes durchzuführen. Dies kann auch bedeuten, dass das Ordnungsamt bzw. die Polizeidienststelle in Ihrer Wohnnähe mit Ermittlungen beauftragt werden. Auch ist ein Lichtbildabgleich aus dem Ausweisregister möglich.
19. Was ist ein Bußgeld? Siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
20. Warum ist die Geldbuße höher als im Bußgeldkatalog?
Das Ordnungswidrigkeitsgesetz erlaubt bei „Wiederholungstätern“ oder sogenannte „Voreintragungen“ im FAER (=Fahreignungsregister) in Flensburg zur Erhöhung der Geldbuße heranzuziehen. Damit soll der Druck auf scheinbar „unbelehrbare“ Verkehrsteilnehmer erhöht werden.
21. Ich habe ausversehen zu viel überwiesen. Was muss ich jetzt tun? Siehe auch: Zahlungsmodalitäten / Überzahlung
22. Wer legt die Kosten und Punkte fest?
Die Zentrale Bußgeldstelle ist durch das Gesetz beauftragt, u. a. Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten hat der Gesetzgeber einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog aufgestellt. Darin sind die Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, sowie die zu erwartenden Höhen des Verwarnungs- bzw. Bußgeldes, aufgeschlüsselt. Damit wird gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmer bundesweit gleichbehandelt werden.
Achtung! Im Bußgeldkatalog sind feste Beträge für Verstöße als Richt- bzw. Regelsätze vorgesehen. Dabei wird von Fahrlässigkeit und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen. Die Geldbuße kann bei Abweichungen im Rahmen des Ermessens erhöht und festgesetzt werden.
23. Warum habe ich ein Fahrverbot bekommen, obwohl im Bußgeldkatalog keins vorgesehen ist?
Grundsätzlich müssen Sie als PKW- oder Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts mit einem Fahrverbot rechnen.
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch auch möglich, wenn bei Ihnen innerhalb eines Jahres bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgestellt wurde. Für die Berechnung des Jahres ist die Rechtskraft der ersten Ordnungswidrigkeit von Bedeutung.
Haben erhöhte Geldbußen beim Fahrzeugführer in vorherigen Bußgeldverfahren keine Wirkung gezeigt, kann bei einschlägigen Tatbeständen nunmehr auch im neuerlichen Bußgeldbescheid ein Fahrverbot in Frage kommen.
24. Was bedeutet „Fahrtenbuchauflage“?
Konnte der, für einen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer, nicht innerhalb der Verjährungsfrist eindeutig ermittelt oder festgestellt werden, kann die Behörde dem Fahrzeughalter eine zeitlich begrenzte Fahrtenbuchauflage erteilen.
Das Bußgeldverfahren wird eingestellt und der Kfz-Zulassungsstelle mit der Bitte um Prüfung und Auferlegung eines Fahrtenbuches übersandt. Damit wird sichergestellt, dass bei zukünftigen Verstößen der Fahrzeugführer eindeutig nachzuweisen ist.
Über die Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVO entscheidet die Zulassungsstelle als zuständige Verwaltungsbehörde. In der Anhörung wird der Fahrzeughalter bereits darauf hingewiesen, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches möglich ist.
25. Warum ist das Verfahren nicht unbedingt nach drei Monaten ab dem Tattag verjährt?
Nicht alle Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten.
Im § 31 Abs. 2 OWiG sind die allgemeinen (Verfolgungs-)Verjährungsfristen geregelt. Diese bestimmen sich nach der Höchstgeldbuße, die das Gesetz für die jeweilige Ordnungswidrigkeit vorsieht.
Daneben gibt es noch spezialgesetzliche Verjährungsfristen, z. B. § 26 Abs. 3 StVO Fußgängerüberweg.
Die Verjährung kann unterbrochen werden. Die Bedingungen dazu regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Frist beginnt dann von neuem.
Unterbrechungen sind u. a.:
- Die erste Anhörung an den Betroffenen
- Die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
- Der Erlass eines Bußgeldbescheides.
26. Warum bekomme ich Punkte für Verstöße? („Verkehrssünderkartei“)
Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) können Sie schnell und gebührenfrei Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) einsehen.
27. Wann werden meine Punkte gelöscht?
Nach Ablauf der feststehenden Frist werden Einträge wieder gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt werden. Zuständig dafür ist das KBA. (Siehe auch: 26. Warum bekomme ich Punkte für Verstöße? („Verkehrssünderkartei“)
28. Ich habe bei der Überweisung die Angabe des Aktenzeichens vergessen. Was nun?
Bei allen Überweisungen an die Zentrale Bußgeldstelle ist die Angabe des Aktenzeichens im Verwendungszweck unerlässlich. Ohne diese Angabe können die Beträge nicht zugeordnet und korrekt gebucht werden. Mit einer Rückbuchung des eingezahlten Betrages auf Ihr Konto und eine Weiterführung des Verfahrens, das mit Verwaltungskosten verbunden ist, müssen Sie rechnen.
29. Warum wird mir die Akte nicht zugesandt?
§ 49 OWiG gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, Einsicht in die Akte zu nehmen. In der Bußgeldstelle wird die Akteneinsicht kostenlos unter Aufsicht durchgeführt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.
30. Ist die Zentrale Bußgeldstelle über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erreichbar? Siehe auch: Kontaktinformationen
31. Wann kann ich vom meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?
Gemäß § 52 StPO dürfen Verlobte, Ehegatten (auch wenn Ehe nicht mehr besteht), Lebenspartner (auch wenn Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht) und Verwandte und Verschwägerte z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel, Tante, Schwager und Schwägerin die Aussage verweigern.
32. Wie kann ich Ihnen eine Ordnungswidrigkeit mitteilen? Siehe auch: Anzeige erstatten
33. Wird eine Ordnungswidrigkeit ins Führungszeugnis eingetragen?
Nein, Ordnungswidrigkeiten werden mit Verwarnungen oder Geldbußen und anders wie im Strafgesetz nicht mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Es erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister, das zuständig für die Ausstellung der Führungszeugnisse ist.
34. Welche Konsequenzen hat die Mitteilung zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft für mich? siehe auch: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren Einspruch und Einspruchsrücknahme
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle